Die Einreisebestimmungen der U S A
von Rechtsanwalt Clemens W. Pauly und Rechtsreferendar M. Heringlake

Wer nicht nur als Tourist einen maximal dreimonatigen Aufenthalt in den USA beabsichtigt, muss eines der zahlreichen Visa beantragen. Dieser Artikel soll eine Uebersicht darueber geben, welches Visum fuer die unterschiedlichsten Aufenthaltsabsichten beantragt werden muss, und welche Voraussetzungen der Bewerber mitbringen sollte. Zunaechst ist dabei zwischen den Einwanderern (Immigrants) und den Nichteinwanderern (Nonimmigrants) zu unterscheiden. Letzterer Gruppierung soll hier aus praktischen Gruenden besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Die Nichteinwanderer Visa-Kategorien gliedern sich nach beruflichem Stand und dem jeweiligen Ziel, mit dem der Antragsteller die USA besuchen moechte. Grob gegliedert kann man unter folgenden Interessengruppierungen unterscheiden: (1) Touristen, die mehr als drei Monate die USA bereisen wollen, (2) Schueler/Studenten, und (3) Geschaeftsreisende, die entweder als Selbstaendige oder Angestellte in die USA kommen wollen.

Das B-1 / B-2 Visum: Geschaeftsreisen und Touristen
Auslaendische Beschaeftigte, die in Firmenangelegenheiten laengerfristig in die USA muessen und deren Gehalt vom auslaendischen Arbeitgeber in dieser Zeit weiterbezahlt wird, benoetigen ein B-1 Visum. Dieses Visum erlaubt, Reisen zu unternehmen, deren Zweck die Anbahnung von Geschaeftsbeziehungen, Vertragsabwicklungen fuer das auslaendische Unternehmen sowie die Pflege bestehender geschaeftlicher Bindungen ist. Ebenso moeglich ist damit das Betreiben von Forschungen oder das Fuehren von Prozessen, sowie die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren.

Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten, der jedoch einen rein touristischen Hintergrund hat, ist ein B-2 Visum zu beantragen.

Streng verboten ist in beiden Kategorien die Arbeitsaufnahme und Bezahlung durch einen US amerikanischen Arbeitgeber, und die Aufenthaltsdauer ist in beiden Faellen auf insgesamt sechs Monate pro Jahr beschraenkt.

Das E-1 Visum: das Handels-Visum
Geschaeftsleute eines auslaendischen Handelsunternehmens mit US-amerikanischem Handelsschwerpunkt, die innerhalb dieses Unternehmens in den USA arbeiten wollen, benoetigen ein E-1 Visum, das sog.Treaty Trader Visum. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen zu mindestens 50% von auslaendischem Kapital beherrscht wird und der Bewerber die selbe Nationalitaet wie das Unternehmen hat. Zudem muessen mehr als 50% des Gesamtvolumens des Handels dieser Firma mit den USA abgewickelt werden.

Als Geschaeftsleute kommen hier nur Geschaeftsfuehrer, Manager und Beschaeftigte in besonderer Stellung in Betracht, sei es aufgrund besonderer Aufgabenzuweisung oder besonderer Faehigkeiten.

Der Begriff „Handel“ umfasst neben den klassischen Bereichen des Warentausches, Kauf- oder Verkauf auch Dienstleistungsbereiche der Datenverarbeitung, Werbung, Buchhaltung, Managementberatung, sowie Design und Maschinenbau; aber auch die Taetigkeiten von Anwaltskanzleien und Firmen, die im Technologietransfer taetig sind, werden erfasst. Die zeitliche Begrenzung des E-1 Visums liegt bei zunaechst 2 Jahren, kann aber nach Bedarf verlaengert werden.

Das E-2 Visum: das Investorenvisum
Unter den Voraussetzungen, die auch fuer den E-1 Status noetig sind, haben auslaendische Investoren hingegen die Moeglichkeit, ein E-2 Visum, das sog. Treaty Investor Visum, zu beantragen. Dazu muss der Investor eine unwiderrufliche Verpflichtung fuer eine wesentliche Investition eingehen. Wesentlich ist hierbei als Richtlinie zu verstehen, die eine im Verhaeltnis zur Unternehmensgroesse stehende Investition meint:

Wenn etwa der Wert des Geschaefts oder die Kosten, ein solches zu starten, unterhalb von $ 500.000 liegen, sollte die Investition 75% ausmachen, bei einem Wert von $ 500.000 – $ 3 Mio. 50% und schliesslich bei einem Wert von ueber $ 3 Mio.30%.

Die Investition muss dabei aktiv in das Geschaeft und nur nicht auf Bank- oder Geschaeftskonten fliessen, es sei denn, dass sich nachweisen laesst, dass davon die laufenden Geschaefte abgewickelt werden.

Das L-1 Visum: Managertransfer
Auslaendische Beschaeftigte ueberregionaler Unternehmen in der Position eines Geschaeftsfuehrers, Mangers oder Spezialisten, die in der US-Tochterfirma des jeweils auslaendischen Unternehmens arbeiten wollen, benoetigen ein L-1 Visum. Dieses muss das amerikanische Unternehmen fuer den Arbeitnehmer beantragen. Der Bewerber muss dazu in den letzten 3 Jahren mindestens 1 Jahr durchgehend bei dem auslaendischen Mutterunternehmen gearbeitet haben.

Das O-1 / P-1 Visum
Fuer Bewerber mit besonderen Faehigkeiten, wie z.B. Wissenschaftler, Sportler, Schauspieler und Kuenstler gibt es das O-1 Visum, sofern sie in ihrem jeweiligen Fachbereich mit internationalen Auszeichnungen geehrt wurden oder zumindest vergleichbar in Erscheinung getreten sind. Sofern diese Personen als Teil einer Gruppe in die USA moechten, ist ein P-1 Visum zu beantragen.

Das H-2-B / H-3-B Visum
US-Unternehmen, die von Zeit zu Zeit gelernte oder ungelernte Arbeitskraefte aus dem Ausland in nichtlandwirtschaftlichen Taetigkeitsfeldern voruebergehend benoetigen, koennen fuer diese Arbeitskraefte ein H-2-B Visum beantragen.

Grundvoraussetzung dafuer ist, dass der Arbeitgeber vom Arbeitsministerium eine Genehmigung erwirkt, die belegt, dass qualifizierte beschaeftigungslose Amerikaner der jeweiligen Region nicht zu finden sind, bzw. amerikanische Arbeitskraefte in diesen Bereichen nicht verdraengt werden, und dass sich das beabsichtigte Beschaeftigungsverhaeltnis nicht nachteilig auf die Arbeits- und Lohnbedingungen aehnlich beschaeftigter US-amerikanischer Arbeitskraefte auswirkt.>

Um sicherzustellen, dass die auslaendischen Arbeitskraefte nur voruebergehend in den USA bleiben, muessen sie ihren Wohnsitz im Heimatland beibehalten. Ebenso muss der Arbeitgeber gewaehrleisten, dass er fuer die Kosten desRuecktransports des Arbeitnehmers in sein Heimatland aufkommt, sofern sich dieser ueber den Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung hinwegsetzten sollte.

Wegen der grossen Anzahl von H-2-B Visa ist diese Gruppe auf 60.000 limitiert, weshalb bei Errreichen dieser Grenze die Bewerber auf eine Warteliste gesetzt werden.

Die Aufenthaltsdauer soll nach Richtlinien des amerikanischen Arbeitsministeriums eine Dauer von 12 Monaten nur unter aussergewoehnlichen Umstaenden ueberschreiten, niemals jedoch eine Frist von drei Jahren.

Das H-3-B Visum wird im Grunde wie das H-2-B Visum behandelt, allerdings im Rahmen eines Traineeprogramms.

Das H-1-B Visum
US-Unternehmen, die besonders befaehigte auslaendische Arbeitskraefte in besonders speziellen Beschaeftigungsverhaeltnissen in die USA holen wollen, oder Models, die durch internationale Anerkennung oder anderweitig entsprechend renommiert sind, koennen ein H-1-B Visum beantragen. Diese Kategorie wird oft von Universitaeten genutzt, um Studenten der F-1 Kategorie nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in ein Arbeitsverhaeltnis zu uebernehmen.

Diese Visumsinhaber koennen laengerfristig eingesetzt werden, sofern sie beabsichtigen, die USA nach Abschluss ihrer Taetigkeit wieder zu verlassen. Eine Absicherung dieser Rueckkehr ins Heimatland durch Aufrechterhaltung des heimatlichen Wohnsitzes ist hingegen nicht erforderlich.

Ausserdem koennen sich diese Bewerber parallel zu ihrer Anfrage auf ein H-1-B Visum oder dessen Verlaengerung um einen dauernden Aufenthalt in den USA bewerben. Das H-1-B Visum wird fuer zunaechst drei Jahre erteilt, kann aber meistens um drei weitere Jahre verlaengert werden.

Unter besonderer Befaehigung sind hier Personen mit hervorragenden theoretischen und praktischen Faehigkeiten und hoch spezialisierten Kenntnissen, sowie dem akademischen Mindestgrad eines Bachelors gemeint. Die besondere Befaehigung kann auch durch eine diesem Abschluss gleichrangige Berufserfahrung oder durch eine entsprechend verantwortliche Taetigkeiten in fachlich spezialisierter Funktion nachgewiesen werden.

Auch hier muss der US-Arbeitgeber zunaechst die Arbeitsbedingungen mit dem Arbeitsministerium abklaeren, worin festzuhalten ist, dass der kuenftige Arbeitnehmer entsprechen seiner Qualifikation und dem jeweiligen amerikanischen Durchschnittsgehalt bezahlt wird. Ausserdem muss der Einwanderungsbehoerde gegenueber die Begruendung eines Arbeitsverhaeltnisses von besonderer Qualifikation nachgewiesen werden.

Das F-1 / J-1 Visum: Schueler und Studenten
Schueler und Studenten, die akademische Ausbildungsprogramme einer High School, einem College, einer Universitaet oder einem Konservatorium wahrnehmen moechten, benoetigen ein F-1 Visum. Dieses Visum ermoeglicht Auslandsemester, Aufbaustudiengaenge und Doktorarbeiten.

Erforderlich ist, dass die Studienfinanzierung gesichert und die Rueckehr ins Heimatland gewaehrleistet ist, wobei die Aufenthaltsdauer sich bei einem F-1 Visum danach richtet, wie lange das akademische Auslandsprogramm dauert. Zusaetzlich wird dem F-1 Inhaber eine 60-Tage Frist fuer die Rueckreise gewaehrt.<

Grundsaetzlich gilt auch hier, dass eine (Neben)Taetigkeit nicht gestattet ist. In Sonderfaellen kann aber nach Ablauf der ersten neun Monate eine Arbeitsgenehmigung fuer bestimmte studienfoerdernde Beschaeftigungen beantragt werden.

Fuer Austauschprogramme mit Schuelern, Studenten, Experten, Medizinpraktikanten und Trainees wird das J-1 Visum bereitgehalten. Das Austauschprogramm muss von privaten oder oeffentlichen Institutionen gefoerdert werden. Nach Abschluss des US-Programms muss der Teilnehmer wieder fuer 2 Jahre in seine Heimat zurueckkehren, was dadurch abgesichert wird, dass der Bewerber seinen Wohnsitz im Heimatland behalten muss.

Die Greencard
Eine den meisten unter dem Begriff der „Greencard“ gelaeufige Bescheinigung bietet als echtes Einwanderungsvisum die groesstmoeglichen Freiheiten fuer den Aufenthalt in den USA, kann daher aber auch nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgreich beantragt werden.

Dabei sollen hier nur die drei gaengigsten Kategorien beleuchtet werden, wonach hauptsaechlich (1) familiaere Bindungen, (2) besondere berufliche Beschaeftigungsverhaeltnisse und schliesslich (3) die Greencardlotterie Bedeutung haben.

(1) Eine familiaere Bindung erfordert hier mindestens die Ehe zu einem US-Buerger oder das Vorhandensein von Kindern oder Eltern eines US-Buergers, die im Rahmen der Familienzusammenfuehrung eine Greencard erhalten koennen.

(2) Die andere Moeglichkeit fuer den Erhalt der Greencard eroeffnen Arbeitsverhaeltnisse besonderer Art, wobei verschiedene Praeferenz-Gruppen unterschieden werden:

Die 1. Preference umfasst jeweils hervorragende Spitzenkraefte, wie Kuenstler, Wissenschaftler, Geschaeftsleute, Paedagogen, Sportler, Professoren und Forscher mit 3-jaehriger Berufserfahrung, internationalem Rang oder entsprechendem Renomee, sowie Manager und leitende Angestellte von Grossunternehmen mit einjaehriger Berufserfahrung und einem dreijaehrigem USA-Aufenthalt.

Die 2. Preference ist Diplomfachleuten und sehr spezialisierten Angestellten vorbehalten.

Die 3. Preference staffelt sich von professionellen ueber Facharbeitskraefte bis hin zu den einfachen Arbeitskraeften.

Die 4. Preference ist religioesen Gruppierungen vorbehalten.

Die 5. Preference schliesslich gilt fuer Investoren, die gebietsabhaengig $ 500.000 – 3 Mio. in eine Gesellschaft investieren und damit mind. 10 Arbeitsplaetze schaffen, wobei dieses Hintergrundziel von den US-Behoerden ueber zwei Jahre hindurch streng beobachtet werden kann.

(3) Schliesslich sei auch die sog. Greencardlotterie erwaehnt, ueber die jedes Jahr einer nicht unerheblichen Anzahl von Teilnehmern der Weg in die USA geebnet wird.

Allerdings setzt die erfolgreiche Teilnahme an dieser Verlosung voraus, dass der Teilnehmer ueber eine qualifizierte Schulausbildung (mindestens High School) oder aber ueber eine abgeschlossene Berufsausbildung verfuegt, in diesem Beruf mindestens zwei Jahre gearbeitet hat und diese Taetigkeit nicht laenger als fuenf Jahre zurueckliegt.

Schlussbemerkung
Abschliesend ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Pensionaeren der Weg in die USA dann versperrt ist, wenn sie nicht nur als Touristen fuer drei Monate hierher kommen moechten, sondern einen laengerfristigen Aufenthalt planen.

Ein entsprechendes Pensionaers-Visum existiert nicht, so dass Angehoerige dieser Gruppierung nur dann laenger als drei Monate bleiben koennen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen einer der bereits beschriebenen Visa-Kategorien erfuellen koennen.

Die taegliche Praxis zeigt ausserdem, dass eines vielfach falsch verstanden wird: Diejenigen, denen einmal ein Visum ausgehaendigt wurde und die nun allein auf die in ihrem Reisepass eingetragene Gueltigkeit des Visums hinsichtlich der erlaubten Aufenthaltsdauer in den USA achten, laufen Gefahr, die Einwanderungsgesetze empfindlich zu verletzen. Denn nicht das Visum sagt dem Inhaber, wie lange er im Land bleiben darf, sondern erst der aufgrund des Visums bei der Einreise im Flugzeug ausgeteilte und selbst auszufuellende Papierabschnitt (sog. I-94), der vom Immigration-Officer bei der Ankunft mit einem Stempel versehen wird, der – je nach Visum – das unbedingt wahrzunehmende Ausreisedatum anzeigt. Diese Frist auf dem I-94 ist die eigentlich zu beachtende Frist und hat mit der Gueltigkeit des Visums nichts zu tun!

Hat z.B. Herr Muster als Investor im Jahre 1996 ein E-2 Visum von der amerikanischen Botschaft in Bonn erhalten, das bis zum Jahre 2001 Gueltigkeit hat, kann er, wenn er 1996 eingereist ist, nicht bis zum Jahr 2001 in den USA bleiben, sondern nur so lange, wie es der Stempel auf dem jeweiligen I-94 Abschnitt erlaubt; dies sind in der Regel nicht mehr als 12 – 24 Monate am Stueck! Natuerlich erhaelt man bei jeder Einreise in die USA wieder ein neues I-94 mit einer neuen Frist. Dennoch, wenn man waehrend der genehmigten Aufenthaltsfrist nicht reisen kann oder will, so kann und muss man eine Verlaengerung der genehmigten Frist beantragen. Dies sollte aber unbedingt fruehzeitig und moeglichst mit Ruecksprache eines Anwaltes in Angriff genommen werden; die Fristueberschreitung kann naemlich mit teilweise drakonischen Strafen geahndet werden, die dem Visumsinhaber die Wiedereinreise in die USA bis zu zehn Jahre verbieten koennen.

Abschliessend ist zu betonen, dass dieser Artikel natuerlich nur einen sehr groben und allgemeinen Ueberblick ueber die Visumssituaton geben kann. Die Konsultation eines Anwaltes ist mit Ruecksicht auf die Vielfaeltigkeit dieses Rechtsgebietes mit seinen zahlreichen Ausnahmefaellen und den damit einhergehenden verdeckten Problemfaellen in jeder Hinsicht geboten, um mit den Einreisebestimmungen der USA keine unangenehmen Ueberraschungen zu erleben.

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